ABGB § 870, ABGB § 871, ABGB § 1501
Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung I. Instanz erhoben werden; wurde sie in der Berufung oder Revision nicht aufrechterhalten, kann auf sie im Rechtsmittelverfahren unter dem Berufungs- bzw Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht mehr Bedacht genommen werden. In den Rechtsmittelgegenschriften muß hingegen die Verjährungseinrede nicht wiederholt werden.