Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sieht im Rahmen der Regelungen zum Besitz haftungsrechtliche Bestimmungen vor, welche sich nur bei größerem interpretativen Aufwand mit dem allgemeinen Schadenersatzrecht harmonisieren lassen (insb §§ 329, 335 ABGB). Alternativ bietet es sich an, die Geltung eines „Sonderhaftpflichtrechts für den Bereich des Besitzes“1) anzuerkennen. Freilich werden schon die Tatbestandselemente, an welche dieses Sonderhaftpflichtrecht anknüpfen würde, kontroversiell diskutiert.