ABGB § 862a, PostO § 148
Nicht in jedem Fall, in dem nach den Vorschriften der PostO die Abgabe der Sendung an eine andere Person als den Empfänger zulässig ist, kann unterstellt werden, daß sie damit dem Empfänger auch zugegangen ist.
Befindet sich der Empfänger in einer (Kranken-)Anstalt, gestattet wohl § 148 PostO die Abgabe der Sendung an eine von der Anstalt benannte Person; doch ist das Poststück damit noch keineswegs in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Eine Postsendung gilt in diesem Fall nur dann als zugegangen, wenn sie nach Weiterleitung durch die Anstaltsverwaltung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnis gerechnet werden kann.