MRK Art 6 Abs 1, VStG § 51c
In Ansehung der Zuständigkeit des Einzelmitgliedes des UVS oder der Kammer ist bei einem Fall wie dem vorliegenden bei meritorischer Erledigung der Berufung die Frage des „gesetzlichen Richters“ nicht zu problematisieren, da § 51c VStG lediglich eine Zuständigkeitsregel innerhalb derselben Behörde darstellt.