Der Verfassungsgesetzgeber hat durch die Regelung der Kompetenztatbestände im B-VG die hoheitlichen Staatsaufgaben nach ihrer Komplexität und Eigenart erfaßt und diese grundsätzlich entweder dem Bund oder den Ländern zur Vollziehung zugewiesen. Die erwerbswirtschaftliche Privatwirtschaftsverwaltung hat er durch Art 17 B-VG ausdrücklich davon ausgenommen. Dabei ist der Eindruck entstanden, daß auch alles Handeln außerhalb von Befehls- und Zwangsgewalt in Formen des Privatrechts schlechthin zur Privatwirtschaftsverwaltung zu zählen sei.