KO idF vor 1. 7. 2010 § 60 Abs 2
Die insolvenzrechtliche Feststellung einer vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Forderung bildet für spätere Klagen auf Feststellung ihres Bestehens oder Nichtbestehens das Prozeßhindernis der entschiedenen Streitsache; eine solche Feststellung hat für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung - ebenso wie für spätere Leistungsklagen