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Wirkung der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1995, 599 Heft 9 v. 1.9.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 § 60 Abs 2

Die insolvenzrechtliche Feststellung einer vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Forderung bildet für spätere Klagen auf Feststellung ihres Bestehens oder Nichtbestehens das Prozeßhindernis der entschiedenen Streitsache; eine solche Feststellung hat für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung - ebenso wie für spätere Leistungsklagen

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