ZPO § 43 Abs 1, ZPO § 52 Abs 1, ZPO § 53, ZPO § 54 Abs 2, EO § 78, EO § 371a, RAO § 19a
Die Saldierung der Kosten ein und derselben Instanz entspricht der Zweckmäßigkeit des Verfahrens und widerspricht weder den §§ 43 ff ZPO noch der Regelung des gesetzlichen Pfandrechts des Rechtsanwalts. Werden Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens gesondert bestimmt, ist eine Saldierung unzulässig.