FamLAG § 12a, ABGB § 140
Die Familienbeihilfe hat jedenfalls seit dem 1.1.1978 den Charakter einer Betreuungshilfe, die ausschließlich für jene Person, für die sie gewährt wird, zu verwenden ist.
Der offenbare Zweck des § 12a FamLAG, nicht den Geldunterhaltsschuldner, sondern den das Kind betreuenden Teil zu entlasten, zerstreut die in der Lehre geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Norm, weil dafür durchaus sachliche Gründe ins Treffen geführt werden können.