UWG § 1, ABGB § 1295, ABGB § 1296, ABGB § 1297
Rettungsaufwand, das ist der Aufwand, der gemacht wurde, um eine Gefahr abzuwenden, ist positiver Schaden.
In der Regel werden die Interessen desjenigen, der einen Anspruch nach dem UWG hat, durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ausreichend gewahrt werden können. Wenn aber die vom Gegner hervorgerufene Täuschung der Öffentlichkeit die Gefahr eines ins Gewicht fallenden, wenn auch nicht genau abschätzbaren Schadens herbeiführt, zu dessen Abwendung das gerichtliche Unterlassungsgebot, vor allem aber Urteilsveröffentlichung zu spät käme, muß dem Betroffenen das Recht zugebilligt werden, selbst zur Abwendung des drohenden Schadens tätig zu werden und die Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Ihm steht dann gegen den rechtswidrig und schuldhaft handelnden potentiellen Schädiger Anspruch auf Ersatz des zweckmäßigen Aufwandes zu.