BauRGNov 1990 Art III Abs 5
Bei der von der BauRGNov zugelassenen Einfügung einer Wertsicherungsklausel nach hypothetischem Parteiwillen ist ebenso wie bei einer seinerzeit unzulässigerweise vereinbarten für die Wertsteigerung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.