GBG § 14, GBG § 122, ABGB § 1358, ABGB § 1422
Da ein Gläubigerwechsel die Rechtsposition des Pfandschuldners nicht verschlechtert, steht dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft gegen die Einverleibung der Übertragung einer Hypothekarforderung grundsätzlich kein Rekursrecht zu.