ABGB § 6, ABGB § 7, ABGB § 26
Vereinsstatuten sind nach den für generelle Normen geltenden Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Bestimmungen; die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren.