ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295
Bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen.
Auswirkungen einer Krankheitsanlage des Patienten oder einer vor Beginn der ärztlichen Behandlung, bei der ein Kunstfehler unterlief, vorhanden gewesenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche sind prinzipiell vom Schädiger zu tragen. Der extrem weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen läßt es vertretbar erscheinen, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken.