Oö NSchG 1982 § 6, Oö ROG 1972
Vorübergehende Maßnahmen sind nicht als Eingriff in das Landschaftsbild anzusehen. Eine auf zehn Jahre geplante Schotterdeponie stellt jedoch keine bloß vorübergehende Maßnahme dar.
Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes sind zwar Aspekte des Naturschutzes zu berücksichtigen, der Flächenwidmungsplan ersetzt aber nicht das spezielle Verfahren nach § 6 Abs 2 Oö NSchG 1982. Eine der Realisierung des Deponieprojekts allenfalls entgegenstehende Ausweisung der betroffenen Flächen als Grünland schließt eine positive Feststellung nach § 6 Abs 2 Oö NSchG 1982 nicht aus.