PHG § 1
Der Hersteller eines Teilprodukts haftet nach dem PHG nur für Schäden an anderen Gütern als dem Endprodukt. Ob der Geschädigte den Schaden an einem Produkt selbst ersetzt bekommt, hängt davon ab, ob dieser Schaden an einer Sache verursacht wurde, die nach der Verkehrsauffassung als selbständiges Produkt angesehen werden kann.