ABGB § 418 Abs 3, ABGB § 1455, Sbg LStG
Auch an öffentlichem Gut können Privatrechte, insb Eigentum, durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist; ist dies der Fall, hindert es auch Eigentumserwerb durch redliche Bauführung1).