ABGB § 825, ABGB § 826, ABGB § 827, ABGB § 1295 Abs 2
Wichtige Veränderungen der gemeinschaftlichen Sache erfordern jedenfalls die Anhörung aller Teilhaber; unter Umgehung der Minderheit durchgeführte wichtige Veränderungen sind ungültig.
ABGB § 825, ABGB § 826, ABGB § 827, ABGB § 1295 Abs 2
Wichtige Veränderungen der gemeinschaftlichen Sache erfordern jedenfalls die Anhörung aller Teilhaber; unter Umgehung der Minderheit durchgeführte wichtige Veränderungen sind ungültig.