JN § 104
Soweit positiv-rechtliche Regelungen fehlen, ist in allgemeinen vermögensrechtlichen Angelegenheiten die vertragliche Unterwerfung einer Prozeßpartei unter die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die andere Prozeßpartei ihren allgemeinen Gerichtsstand begründet hat, sachlich gerechtfertigt.