B-VG § 132, AnerkennungsG § 1, AnerkennungsG § 2
Eine Säumnisbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn der Bf einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte.
B-VG § 132, AnerkennungsG § 1, AnerkennungsG § 2
Eine Säumnisbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn der Bf einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte.