AHG § 1, AHG § 2 Abs 3, ZPO § 509, MRK Art 6, B-VG Art 7 Abs 1, B-VG Art 23 Abs 1, B-VG Art 89 Abs 2, B-VG Art 90, B-VG Art 140 Abs 4
Der OGH hält den in § 2 Abs 2 AHG festgelegten Haftungsausschluß für verfassungskonform.
Der Amtshaftungskläger hat nicht nur die Rechtsverletzung durch das Organ, sondern auch zu behaupten und zu beweisen, daß ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre.