Oö § 1 Abs 2 idF BauO LGBl 1976/35, B-VG Art 10 Abs 1 Z 9
Der Oö Landesgesetzgeber ist bei seiner Beschlußfassung über die Oö BauO von der sog Wesenstheorie ausgegangen.
Von der Kompetenzbestimmung des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG werden auch Anschlußbahnen erfaßt. Insofern bleibt für eine Zuständigkeit der Länder kein Raum. Dieser Bereich ist gem § 1 Abs 2 Oö BauO von deren Anwendung ausgenommen.