EKHG § 1
Die spezifischen Gefahren des Betriebs einer Seilbahn ergeben sich aus der Fortbewegung verhältnismäßig großer Massen sowie daraus, daß sich die Seilbahngondeln in beträchtlicher Höhe über dem Erdboden fortbewegen.
Wenn sich nur die Gefahr der Höhe der Seilbahnstütze beim Sturz eines Arbeiters verwirklicht, liegt kein Unfall beim Betrieb der Seilbahn vor.