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Gemeinsame Kindesobsorge nach Scheidung nur bei dauernder häuslicher Gemeinschaft der Eltern

RechtsprechungOrdentliche GerichteHelmut PichlerJBL 1994, 114 Heft 2 v. 1.2.1994

ABGB § 177 Abs 1, B-VG Art 7

Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bestehen gegen § 177 Abs 1 ABGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Obsorge über die Kinder darf beiden Elternteilen gemeinsam nur für den Fall des Bestehens der dauernden häuslichen Gemeinschaft zugeteilt werden.

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