ABGB § 177 Abs 1, B-VG Art 7
Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bestehen gegen § 177 Abs 1 ABGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Obsorge über die Kinder darf beiden Elternteilen gemeinsam nur für den Fall des Bestehens der dauernden häuslichen Gemeinschaft zugeteilt werden.