Der Vorbehalt Österreichs zu Art 5 EMRK ist gültig; er fällt nicht unter das Verbot des Art 64 Abs 1 EMRK von Vorbehalten allgemeiner Art; durch den Verweis auf das Bundesgesetzblatt wird die genaue Identifizierung der vom Vorbehalt erfaßten Gesetze ermöglicht und das Erfordernis einer „kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes“ im Art 64 Abs 2 EMRK erfüllt.