KO § 105 Abs 3, KO § 109 Abs 1
Das nachträgliche Anerkenntnis einer in der Prüfungstagsatzung bestrittenen Konkursforderung durch den Masseverwalter kann auch außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz erfolgen, muß aber jedenfalls an das Konkursgericht gerichtet und vorbehaltlos sein.