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Beigebung, Bestellung und Enthebung von Amts- und Verfahrenshilfe-Verteidigern

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1994, 767 Heft 11 v. 1.11.1994

StPO § 41 Abs 2, StPO § 41 Abs 3, StPO § 42 Abs 1, RAO § 45 Abs 4, MRK Art 6 Abs 3 c

Das Rechtsinstitut der Amtsverteidigung widerspricht nicht dem Art 6 Abs 3 lit c MRK.

Seit Inkrafttreten des VerfahrenshilfeG sind für die „Beigebung“ eines Amts- oder Verfahrenshilfe-Verteidigers die Gerichte, für die „Bestellung“ und auch für die allenfalls erforderliche „Enthebung“ (und Neubestellung) eines solchen Verteidigers dagegen die Rechtsanwaltskammern zuständig.

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