StPO § 41 Abs 2, StPO § 41 Abs 3, StPO § 42 Abs 1, RAO § 45 Abs 4, MRK Art 6 Abs 3 c
Das Rechtsinstitut der Amtsverteidigung widerspricht nicht dem Art 6 Abs 3 lit c MRK.
Seit Inkrafttreten des VerfahrenshilfeG sind für die „Beigebung“ eines Amts- oder Verfahrenshilfe-Verteidigers die Gerichte, für die „Bestellung“ und auch für die allenfalls erforderliche „Enthebung“ (und Neubestellung) eines solchen Verteidigers dagegen die Rechtsanwaltskammern zuständig.