ABGB § 863, ABGB § 1041, ABGB § 1117, ABGB § 1118, ABGB § 1431, ABGB § 1435
Die Aufhebungsgründe nach §§ 1117 f ABGB gehen durch grundlose Nichtausübung während einiger Zeit infolge schlüssigen Verzichts verloren. Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen.