ABGB § 469a
Unter den „anderen“ iSd § 469a ABGB ist im Regelfall ein Nachhypothekar, aber auch jeder andere Buchberechtigte zu verstehen, ja auch derselbe Gläubiger rücksichtlich einer anderen Forderung.
In Rücksicht auf § 469a ABGB ist es zwar gestattet, anläßlich der Bestellung zweier gleichrangiger Hypotheken desselben Gläubigers eine mit einer Löschungsverpflichtung zu belegen, nicht aber beide; bei mehreren ist so vorzugehen, als ob sie untereinander in einem Rangverhältnis stünden, wobei sich dieses nach der vom Antragsteller frei bestimmbaren Reihenfolge der Eintragungen richtet.