AlVG § 12 Abs 1, ASVG § 4 Abs 2, AVG § 37, AVG § 38, ABGB § 879, ABGB § 914, ABGB § 915, ABGB § 916
Es steht den Vertragspartnern des Arbeitsvertrages (innerhalb bestimmter Grenzen) frei, bei Aufrechterhaltung des als Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierenden Arbeitsverhältnisses bloße Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten oder aber dessen Beendigung zu vereinbaren.