StGB § 12, StGB § 14 Abs 1, StGB § 201 Abs 2, StGB § 203 Abs 1
Da die Privilegierung des § 203 Abs 1 StGB nur die Verfolgungsvoraussetzungen der Tat betrifft, wirkt sie allein für denjenigen, in dessen Person der aufrechte Bestand einer Ehe oder Lebensgemeinschaft zum Tatopfer verwirklicht ist.