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Konkludente Anspruchserhebung durch Versicherungsnehmer

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 462 Heft 7 v. 1.7.1993

VersVG § 12 Abs 2, ABGB § 863

Eine Schadensmeldung bzw die Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer ist regelmäßig als Anspruchsmeldung iSd § 12 Abs 2 VersVG anzusehen. Eine Anspruchserhebung kann nämlich auch konkludent erfolgen. Es ist auch nicht erforderlich, daß die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden.

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