VersVG § 12 Abs 2, ABGB § 863
Eine Schadensmeldung bzw die Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer ist regelmäßig als Anspruchsmeldung iSd § 12 Abs 2 VersVG anzusehen. Eine Anspruchserhebung kann nämlich auch konkludent erfolgen. Es ist auch nicht erforderlich, daß die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden.