ABGB § 181 Abs 3, AußStrG § 259
§ 181 Abs 3 ABGB gilt auch für die sog Inkognitoadoption nach § 259 AußStrG.
Die Ersetzung der Zustimmung eines Zustimmungsberechtigten ist eine außerordentliche Maßnahme, die nur in ganz speziell gelagerten Fällen zulässig ist.