b) Der Schaden
Immer bezieht sich die für die zivilrechtliche Kollisionslage typische Gefahr auf den erwarteten Eintritt eines Schadens180). § 1293 ABGB enthält eine Legaldefinition des Schadens: Schade heißt demnach „jeder Nachteil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat“. Freilich zählt das ABGB selbst in seinen §§ 1294, 1295 und 1324 auch den entgangenen Gewinn zum Schaden181), sodaß auch der entgangene Gewinn einen Nachteil darstellt.