StGG Art 5, Staatsvertrag von Wien, EisbEG § 37
Die Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes besteht auch außerhalb und zusätzlich zu § 37 EisbEG. Daran ändert auch die Übertragung von im Wege der Enteignung zur Verfügung gestellten deutschen Vermögenswerten auf die Republik Österreich durch den Staatsvertrag von Wien nichts.