ABGB § 1295, ABGB § 1298, ABGB § 1311, GewO
Aufgrund eines Badegastaufnahmevertrages ist der Betreiber eines Schwimmbades verpflichtet, sich für alle Einrichtungen des Bades nur geeigneter Personen zu bedienen. Zu diesen Pflichten gehört es auch, sich davon zu überzeugen, ob die Tätigkeit der Pächterin in einem Schwimmbadcafé den Bestimmungen der GewO entspricht.