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Karl Larenz †

AufsätzeTheo Mayer-MalyJBl 1993, 380 Heft 6 v. 1.6.1993

Am 24.1.1993 ist Karl Larenz verstorben. Mit ihm verliert die deutschsprachige Privatrechtswissenschaft einen ihrer besten Systematiker, die europäische Jurisprudenz einen ihrer sorgfältigsten Methodiker. Genauigkeit des Denkens und Klarheit des Ausdrucks haben seine Werke geprägt.

Larenz wurde am 24.3.1903 in Wesel geboren. Drei Jahre nach seiner Promotion (1926) erwarb er in Göttingen die venia legendi für bürgerliches Recht und für Rechtsphilosophie. Seine Habilitationsschrift behandelte die „Methode der Auslegung des Rechtsgeschäfts“ (1930). Larenz hob den Charakter der Willenserklärung als Geltungserklärung hervor und gelangte zur Frage nach der normativen Erklärungsbedeutung. Seine damals entwickelte These, die vom Empfänger zu verstehende Bedeutung müsse dem Erklärenden selbst ebenfalls in dem Sinne zurechenbar sein, daß er unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände damit rechnen konnte, der Empfänger werde seine Erklärung so verstehen, wurde von namhaften Autoren1)1) Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, II Das Rechtsgeschäft4 (1992) § 16, 3 c; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB5 (1992) Rz 326. aufgegriffen, von ihm selbst aber eingeschränkt2)2)Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7 (1989) 341..

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