ABGB § 364b
Eine Vertiefung iSd § 364b ABGB setzt keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraus, sondern kann auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen. Die allfällige Ortsüblichkeit spielt bei Ansprüchen nach § 364b ABGB keine Rolle. Dem gefährdeten Nachbarn ist gegen eine unzulässige „Vertiefung“ grundsätzlich