ABGB § 367, ABGB § 428, HGB § 366
Im Fall der Besitzauflassung überträgt die Einigung (der unbedingte Abschluß des Verfügungsgeschäftes) das Recht; das Ergebnis ist jenes der körperlichen Übergabe. Steht der Übertragungswille des Veräußerers außer Zweifel, dann hat er seine Erklärung auf eine „erweisliche“ Art iSd § 428 ABGB abgegeben.