Die einem Zentralinstitut angeschlossenen Kreditinstitute haben bei diesem eine besondere Liquiditätsreserve zu halten. Über ihr Zentralinstitut müssen sie an die OeNB eine Mindestreserve leisten. In jüngster Zeit sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen geäußert worden. Am Beispiel des Bankenverbundes des Raiffeisensektors begründet der Verfasser die Verfassungskonformität der Regelungen des § 14 Abs 11 KWG und des § 43 Abs 6 NBG im Hinblick auf den Gleichheitssatz, auf die Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf die Unverletzlichkeit des Eigentums. Rechtlicher Ansatz ist die Privatautonomie von natürlichen Personen und von juristischen Personen des Privatrechts.