PreisG 1976 § 2 Abs 2, PreisG 1992 § 6 Abs 1
§ 2 Abs 2 PreisG 1976 und auch nunmehr § 6 Abs 1 PreisG 1992 verlangen den bestmöglichen Ausgleich von zwei in der Regel einander entgegengesetzten Interessenlagen, nämlich jener der Produzenten und Händler einerseits und der Konsumenten andererseits.