ZPO § 230, ZPO § 529, ZPO § 530, ZPO § 531, ZPO § 538
Gem § 538 Abs 1 ZPO kommt dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Eine Zurückweisung ist insb dann gerechtfertigt, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht.