StPO § 55, StPO § 56, StPO § 207 Abs 2 Z 3, StPO § 263
1. Eine Verbindung von mehreren Strafsachen, die nicht iS der §§ 55 und 56 StPO konnex sind, ist gesetzwidrig.
2. Eine Alternativanklage gegen zwei oder mehrere Personen wegen einer strafbaren Handlung, die nur eine von ihnen begangen haben kann, ist unzulässig.