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Außerstreitiges Verfahren auch für Nachtragserbteilung nach AnerbenG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 120 Heft 2 v. 1.2.1993

AnerbenG § 10, AnerbenG § 18, AußStrG § 165, AußStrG § 166, AußStrG § 167, AußStrG § 168, AußStrG § 169, AußStrG § 170, AußStrG § 171, AußStrG § 172, AußStrG § 173, AußStrG § 174

Nach § 166 AußStrG beschränkt sich die Tätigkeit des Verlassenschaftsrichters darauf, eine Einigung der Erben herbeizuführen und sich dann schlüssig zu werden, ob die getroffene Abmachung zu genehmigen ist.

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