EKHG
Die in den Haftpflichtgesetzen verankerte Gefährdungshaftung kann kraft Analogie auch auf die gleichartigen gefährlichen Betriebe ausgedehnt werden. Die Analogie beschränkt sich aber auf solche Betriebe, die die Interessen Dritter nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern wegen ihrer allgemeinen Beschaffenheit im besonderen Maß gefährden.