§ 12 Abs 3 MRG gibt dem Vermieter bei Unternehmensveräußerung das Recht, vom Erwerber die Erhöhung des Hauptmietzinses zu verlangen. Die restriktive Handhabung der Bestimmung durch die Rsp, insb bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen auf Mieterseite, gibt Anlaß zur Überprüfung des Veräußerungsbegriffs und zum Vorschlag einer Neufassung des § 12 Abs 3 bis 5 MRG.