BStG § 20 Abs 1, EisbG § 44
Von der Verweisung des § 20 Abs 1 BStG auf das EisbEG ist ua auch dessen § 44 erfaßt.
Zu den vom Enteignungswerber zu ersetzenden Kosten des Enteignungsverfahrens nach § 44 EisbEG zählen auch die der rechtsfreundlichen Vertretung des Enteignungsgegners.