VIII. Allgemeine Folgerungen für die Auslegung
1. Feststellung der Leistungspflicht
Der Umfang der vom Veräußerer übernommenen (primären) Leistungspflicht ist immer als erstes zu klären. Es hat sich gezeigt, daß in manchen Konstellationen gar keine Gewährleistung – und damit auch kein Ausschluß solcher Rechtsbehelfe – in Frage steht: Vertragsauslegung kann ergeben, daß die (möglichen) „Fehler“ der geschuldeten Sache die Leistung nicht zu einer mangelhaften machen. In solchen Fällen stellt sich das Problem der Kontrolle einer Ausschlußvereinbarung von vornherein nicht.