MRG § 30 Abs 1 Z 13
Der nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbarte Kündigungsgrund muß den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich-, aber nahekommen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Veräußerung des Hauses rechtswirksam als Kündigungsgrund für das Mietverhältnis bezüglich einer darin gelegenen Wohnung vereinbart werden kann, kommt es nicht allein auf die Anzahl der im Bestandobjekt befindlichen Wohnungen an; vielmehr bedarf es einer Wertung im Einzelfall. Nur dann, wenn bei Vermietung des Mietobjektes ein vernünftiger Kaufpreis nicht erzielbar ist, wenn also die Differenz der erzielbaren Kaufpreise sehr erheblich ist, muß der Kündigungsgrund der Veräußerung des Hauses als „wichtig und bedeutsam“ angesehen werden.