UrhG § 78
Bei der Beurteilung, ob durch Veröffentlichung von Bildnissen von Personen berechtigte Interessen verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen.